22 January 2026, 13:33

Gericht bestätigt umstrittenen Bürgermeister-Wahlsieg in Puderbach

Ein Plakat, das Berlin, Deutschland bewirbt, zeigt eine Statue, Gebäude, einen Turm, Menschen, Fahrzeuge auf einer Straße und eine Brücke, mit Text, der Informationen über die Stadt enthält.

Fotos mit Landrat: Koblenz Gericht erlaubt Bürgermeister-Wahlkampf durch Kandidaten - Gericht bestätigt umstrittenen Bürgermeister-Wahlsieg in Puderbach

Ein regionales Gericht in Koblenz hat das Ergebnis der Bürgermeisterwahl in Puderbach bestätigt, nachdem es eine Klage abgewiesen hatte. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Vorwürfe wegen unzulässiger Wahlkampfmethoden durch den unabhängigen Sieger Sven Schür. Das Urteil bescheinigte, dass seine Aktivitäten in sozialen Medien und lokale Unterstützungen nicht gegen Wahlvorschriften verstoßen hätten.

Der Streit begann, nachdem ein namentlich nicht genannter Einwohner im April 2025 gegen Schürs Sieg Einspruch erhoben hatte. Die Begründung: Seine Online-Beiträge und Verbindungen zu Amtsträgern stellten eine unlautere Wahlwerbung dar. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Beschwerde zunächst zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.

Während des Wahlkampfs hatte Schür auf Facebook und Instagram Fotos veröffentlicht, die ihn mit lokalen Führungspersönlichkeiten zeigen – darunter dem Landkreisverwalter und dessen Stellvertreter. Das Gericht urteilte, dass es sich dabei um private Äußerungen und nicht um offizielle Unterstützungen handelte, die gegen Neutralitätsregeln verstoßen hätten. Zudem stellte es klar, dass die Weiterleitung zweier Beiträge Schürs durch den Stellvertreter am Tag der Stichwahl keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte. Die Freien Wähler hatten zudem Anzeigen für Schür im nichtamtlichen Teil des Gemeindeblatts geschaltet. Zwar wurden diese als Wahlwerbung eingestuft, doch fanden die Richter keine Beweise für ein Fehlverhalten. Sie betonten, dass Kandidaten ihre bestehenden Netzwerke im Wahlkampf präsentieren dürfen.

Mit dem Urteil bleibt Schürs Wahlsieg bestehen. Dem Kläger bleibt die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine weitere Berufung zu beantragen. Vorerst bestätigt das Urteil jedoch, dass Schürs Wahlkampfaktivitäten den gesetzlichen Standards entsprachen.