Gericht schützt Whistleblower: Anonymer Hinweisgeber bleibt geheim
Siegrid RöhrichtGericht schützt Whistleblower: Anonymer Hinweisgeber bleibt geheim
Ein Mann, der 2018 während eines achtmonatigen ärztlich attestierten Krankengeldbezugs rund 17.000 Euro erhielt, hat einen Rechtsstreit um die Offenlegung der Identität eines anonymen Hinweisgebers verloren. Der Whistleblower hatte ihn beschuldigt, während des Bezugs von Krankengeld einer Nebentätigkeit nachgegangen zu sein, woraufhin seine Krankenkasse Ermittlungen einleitete.
Die Krankenkasse forderte zunächst die vollständige Rückzahlung der Krankengeldleistungen, nachdem sie den anonymen Hinweis erhalten hatte. Später zog sie die Forderung jedoch zurück, nachdem der Hausarzt des Mannes seine Erkrankung bestätigt hatte. Dennoch hatten die Ermittlungen bereits ergeben, dass der Mann tatsächlich während seiner Krankschreibung entgeltlich gearbeitet hatte – was der Krankenkasse einen berechtigten Anlass zum Handeln gab.
Der Mann klagte daraufhin und argumentierte, die Identität des Hinweisgebers müsse preisgegeben werden, damit er Schadensersatz wegen falscher Anschuldigungen und Rufschädigung einklagen könne. Er behauptete, der Hinweis sei böswillig oder fahrlässig erfolgt. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies seinen Antrag zurück und urteilte, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet sei, den Namen des Informanten offenzulegen.
In seiner Begründung verwies das Gericht auf den Sozialdatenschutz, darunter §§ 67 SGB X, 83 SGB I sowie die Artikel 5, 6 und 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es betonte, dass Behörden bei der Verarbeitung von Sozialdaten einen Ermessensspielraum hätten und in diesem Fall rechtmäßig gehandelt hätten. Zudem hieß es, Ausnahmen von der Anonymität von Whistleblowern kämen nur infrage, wenn klare Anzeichen für böswilliges oder fahrlässiges Handeln vorlägen – was hier nicht nachgewiesen werden konnte.
Mit dem Urteil bleibt die Identität des Hinweisgebers durch Datenschutzbestimmungen geschützt. Der Mann kann keine Schadensersatzansprüche gegen den Informanten geltend machen, und das Vorgehen der Krankenkasse wurde als rechtmäßig bewertet. Das Urteil unterstreicht die Abwägung zwischen Datenschutz und den Rechten von Beschuldigten in Betrugsermittlungen.






