Bauer betreibt Windkraftanlagen - und verdient viel Geld: Finanzamt vermutet Steuerhinterziehung

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Windmühlen mit Bäumen mit Zweigen und Blättern im Vordergrund, Wolken am Himmel und ein Haus im Hintergrund.

Bauer betreibt Windkraftanlagen - und verdient viel Geld: Finanzamt vermutet Steuerhinterziehung

Landwirt betreibt Windräder – und macht viel Geld: Finanzamt vermutet Steuerhinterziehung

Ein Landwirt betreibt Windkraftanlagen. Dafür wird eine Firma gegründet. Die Rechtsform des Unternehmens ändert sich mehrfach.

  1. Dezember 2025

Ein Landwirt, der Windkraftanlagen betreibt, geriet nach Zahlungseingängen in Höhe von insgesamt 560.000 Euro in einen langwierigen Steuerstreit. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie diese Gelder steuerlich zu behandeln sind. Nun hat der Bundesfinanzhof ein abschließendes Urteil gefällt.

Ursprünglich hatte der Landwirt eine GmbH gegründet, um auf seinem Grundstück vier Windräder zu betreiben. Auf Basis eines 25-jährigen Nutzungsvertrags errichtete und verwaltete die GmbH die Anlagen, während der Landwirt 10 Prozent der Anteile hielt und als alleiniger Geschäftsführer fungierte. Zudem schloss die GmbH einen Einspeisevertrag mit einem Energieversorger, um den erzeugten Strom zu verkaufen.

Jahre später änderte sich die Rechtsstruktur: Es wurde eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, an der der Landwirt mit 22,72 Prozent beteiligt war. Diese sollte den Betrieb der Windräder ausweiten, falls die GmbH ihre Tätigkeit einstellen würde. Die GmbH bot daraufhin an, ihre Anlagen und die damit verbundenen Rechte für 1,34 Millionen Euro an die KG zu verkaufen. Im Rahmen des Deals erhielt der Landwirt 60.000 Euro für die vorzeitige Beendigung des Nutzungsvertrags sowie 500.000 Euro als Ausgleich für den Verzicht auf die Übertragung der Einspeiserechte.

Bei einer Steuerprüfung stufte der Prüfer die 60.000 Euro als sonstige betriebliche Einkünfte und die 500.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Das Finanzamt korrigierte daraufhin die vom Landwirt deklarierten Kapitaleinkünfte für das betreffende Jahr von 71.516 Euro auf 571.516 Euro. Der Landwirt legte Widerspruch ein, doch der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Behörde. Die 500.000 Euro seien als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Abs. 3 EStG zu versteuern.

Mit diesem Urteil wird die steuerliche Behandlung der Zahlungen endgültig festgeschrieben – der Landwirt muss den vollen korrigierten Betrag versteuern. Später ging der Windpark im Zuge eines strukturierten Asset-Deals nach der Insolvenz der ursprünglichen GmbH an die PNE AG über. Der Fall zeigt, wie komplex die steuerliche Einordnung bei Unternehmensumstrukturierungen sein kann.

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